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   LAG Hamm, 14.02.2000 - 17 Sa 1654/99   

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https://dejure.org/2000,9470
LAG Hamm, 14.02.2000 - 17 Sa 1654/99 (https://dejure.org/2000,9470)
LAG Hamm, Entscheidung vom 14.02.2000 - 17 Sa 1654/99 (https://dejure.org/2000,9470)
LAG Hamm, Entscheidung vom 14. Februar 2000 - 17 Sa 1654/99 (https://dejure.org/2000,9470)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vergütungsanspruch für berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme ; Auslegung empfangsbedürftiger Willenserklärungen; Dauernde Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2000, 959
  • BB 2000, 2156
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (25)

  • LAG Hamm, 17.10.2014 - 1 Sa 664/14

    Praktikantin fordert Arbeitsentgelt für achtmonatige Tätigkeit im Einzelhandel

    aa) So wird angenommen, dass Personen, die an einer öffentlich geförderten Maßnahme bei einem Bildungsträger teilnehmen, im Regelfall zur Arbeitsverwaltung in einem öffentlich-rechtlichen Leistungsverhältnis stehen (Herkert/Tölt, BBiG, Loseblatt, 81. Ergänzungslieferung 2012, § 68 Rn. 2; Lakies/Malottke, BBiG, 11. Aufl. 2011, § 68 Rn. 13; vgl. auch BAG 18.11.1999, 2 AZR 89/99, juris Rn 17; LAG Hamm 14.02.2000 - 17 Sa 1654/99, juris) und damit auch der berufspraktische Teil dieser beruflichen Bildungsmaßnahme, der in Betrieben durchgeführt wird, sich lediglich als Teil dieser öffentlich-rechtlichen Leistungsbeziehung darstellt.
  • LAG Hamm, 05.12.2014 - 1 Sa 1152/14

    Praktikum; Arbeitsverhältnis; berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme

    aa) So wird angenommen, dass Personen, die an einer öffentlich geförderten Maßnahme bei einem Bildungsträger teilnehmen, im Regelfall zur Arbeitsverwaltung in einem öffentlich-rechtlichen Leistungsverhältnis stehen (Herkert/Tölt, BBiG, Loseblatt, 81. Ergänzungslieferung 2012, § 68 Rn. 2; Lakies/Malottke, BBiG, 11. Aufl. 2011, § 68 Rn. 13; vgl. auch BAG 18.11.1999, 2 AZR 89/99, juris Rn 17; LAG Hamm 14.02.2000 - 17 Sa 1654/99, juris) und damit auch der berufspraktische Teil dieser beruflichen Bildungsmaßnahme, der in Betrieben durchgeführt wird, sich lediglich als Teil dieser öffentlich-rechtlichen Leistungsbeziehung darstellt.
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